Wenn Wegschieben erlaubt ist - Urteile rund ums Parken
Entweder gibt es zu wenige Parkplätze. Oder die vorhandenen sind zu eng. Oder es gibt Beulen beim Rangieren. Die Spanne der möglichen Ärgernisse beim Parken ist groß, wie auch die Gerichte wissen.
SP-X/Köln. Nicht nur Streitereien und Regelverstöße beim Autofahren selbst beschäftigen die Gerichte. Auch das Parken sorgt immer wieder für Klagen und Einsprüche. Fünf aktuelle wie zeitlose Fälle.
Tiefgarage darf nicht zu eng sein:
Ein Tiefgaragenparkplatz muss ohne übermäßiges Rangieren nutzbar sein, wie das Oberlandesgericht Braunschweig geurteilt hat. In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungskäufer geklagt, da er seinen miterworbenen Tiefgaragenparkplatz nur durch eine längere Rückwärtsfahrt erreichen konnte. Der Bauträger verweigerte einen Kaufpreisnachlass mit dem Hinweis, der Parkplatz entspreche mit 2,50 Metern Breite der Verordnung des Landes Niedersachsen. Für die Richter war das jedoch unerheblich. Ein aufwändiges Wendemanöver oder eine Rückwärtsfahrt durch die Tiefgarage bis zum Stellplatz sei unzumutbar und daher ein Mangel. Eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises ging daher in Ordnung. (Az.: 8 U 62/18)
Ohne Stecker Parkverbot:
Wer sein Pkw ohne E-Kennzeichen auf einem Elektroauto-Parkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Rechtmäßigkeit einer solchen Sanktion in einem Gerichtsurteil bestätigt. Geklagt hatte der Fahrer eines Luxus-SUV, der dieses für 15 Minuten auf einem Elektroautos vorbehaltenen Parkplatz abgestellt hatte. Das Abschleppen empfand er als unverhältnismäßig. Das Gericht jedoch nicht: Ein Abschleppen sei geboten, wenn das Falschparken andere Verkehrsteilnehmer behindere. Dies sei bereits der Fall, wenn die Verkehrsfläche in der Funktion beeinträchtigt sei. Zudem sollen E-Fahrzeugnutzer nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen können, dass ihnen der für ihre Autos reservierte Parkraum auch tatsächlich zur Verfügung steht. (Az. 17 K 4015/18)
Rechts-vor-links im Parkhaus:
Ob in einem Parkhaus die Rechts-vor-links-Regel gilt, hängt von den baulichen Gegebenheiten ab. Dienen die Fahrspuren lediglich dem Such- und Rangierverkehr, gilt nur das Gebot der Rücksichtnahme aus Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung, wie das Oberlandesgericht München nun geurteilt hat. In dem verhandelten Fall war es ein einem Parkhaus zu einer Kollision zweier Autos gekommen. Bei der Schuldverteilung ging es um die Frage, ob am Unfallort die Vorfahrt nach der Rechts-vor-links-Regel geregelt war, wie sie in Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung für den fließenden Verkehr formuliert ist. Das Gericht verneinte dies. Die Fahrgasse vor Ort war seiner Ansicht nach nicht Teil des Fließverkehrs, da sich in dem Bereich bereits Stellflächen befanden. Daher sei stets mit Suchverkehr zu rechnen gewesen. Beide Unfallbeteiligte teilen sich demnach die Schuld. (Az.: 10 U 6767/19)
Beim Parken auf den Nachbarn achten:
Ein in eine Parklücke einfahrender Autofahrer muss stets mit einer sich gerade öffnenden Türe eines danebenstehenden Fahrzeugs rechnen und kann daher im Falle einer Kollision mit haftbar gemacht werden. In dem vor dem Landgericht Amberg verhandelten Fall fuhr der Fahrer eines Kleinwagens auf einem Parkplatz in eine Parklücke, als sich zeitgleich die Beifahrertür des benachbarten Autos öffnete. Der Abstand zum stehenden Auto betrug dabei 80 Zentimeter. Der Eigentümer des bereits parkenden Fahrzeugs klagte auf Schadenersatz: Das Landgericht gab dem Kläger recht. Beiden Beteiligten sei ein „gleichwertiger Sorgfaltsverstoß“ zu Last zu legen, dies rechtfertige daher eine hälftige Haftungsverteilung. Sowohl sei dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß der Beifahrerin - die mit der Einfahrt eines Parkplatzsuchenden in die vorhandene Lücke habe rechnen müssen – zur Last zu legen, als auch dem Beklagten, dem bei der Einfahrt ein zu geringer Sicherheitsabstand vorzuwerfen sei. (Az.: Az.: 24 S 77/17)
Selbsthilfe bei blockierter Einfahrt:
Ein zugeparkter Garagenbesitzer darf den Falschparker eigenmächtig wegschieben. Verursacht er dabei fahrlässig einen Schaden, ist er nicht schadenersatzpflichtig, so ein Urteil des Amtsgerichts München. In dem konkreten Fall hatte der Falschparker sein Auto vor der Garage abgestellt, um einen Schrank abzuholen, dabei seine siebenjährige Tochter im Auto gelassen. Sie konnte dem inzwischen erschienenen Garagenbesitzer nicht sagen, wann ihr Vater wiederkommen würde. Daraufhin stellte der Zugeparkte das Automatikgetriebe des fremden Autos von P auf N und schob es ein Stück nach vorn. Durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel wurde das Getriebe beschädigt, der Autobesitzer klagte anschließend auf Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab. Durch das Versperren der Zufahrt habe der Falschparker den Garagenbesitzer in dessen Besitzrecht gestört, deshalb habe er zurecht von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht, zitiert die Anwaltshotline aus dem Urteil. Weil nicht für jeden zu erkennen gewesen sei, dass das Auto durch Schalten ohne Zündschlüssel einen Schaden davontragen würde, sei der Schaden nur fahrlässig verursacht worden. Der Falschparker muss die Reparaturkosten selbst tragen. (Az. 132 C 2617/18)
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